Beratung zur Pflegeversicherung
Ansprechpartner
Markus Eisenhuth
Telefon 02327 87018
info@drk-wattenscheid.de
Voedestr.53
44866 Bochum

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.
Wo ist man versichert?
Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.
Wer gilt als pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die auf ständige Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen sind.
Dazu gehört Hilfe:
- bei der Körperpflege
- bei der Nahrungsaufnahme
- beim Aufstehen und Zubettgehen
- beim An- und Auskleiden
- beim Gehen und Stehen
Bei der Einstufung in eine Pflegestufe werden vor allem Zeiten anerkannt, die sich auf Tätigkeiten der Grundpflege, wie Körperpflege, Toilettengänge und Nahrungsaufnahme beziehen. Darüber hinaus wird aber auch Zeit für hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt.

Wie stellt man den Antrag?
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.
Im Anschluss sendet die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular zu. Wer den Antrag stellt, sollte überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.
Sachleistungen
Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst – wie die Häusliche Pflege der DRK-Schwesternschaft Westfalen e.V. – die Pflege. Die erbrachten Leistungen werden bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Geldleistungen
Alternativ kann die pflegebedürftige Person Pflegegeld beziehen und selbst für eine ausreichende Pflege sorgen. In diesem Fall überweist die Pflegekasse das Pflegegeld direkt an die betroffene Person.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit beurteilt?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) begutachtet die Pflegebedürftigkeit und besucht die betroffene Person etwa drei bis fünf Wochen nach Antragstellung zu Hause. Dabei werden gesetzlich festgelegte Leistungen des täglichen Lebens berücksichtigt.
Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich gut auf den Besuch vorbereiten, beispielsweise durch das Führen eines Pflegetagebuchs. Darin sollte dokumentiert werden, welche Pflegeleistungen täglich erbracht werden und wie viel Zeit dafür benötigt wird.
Für weitere Informationen und Beratung wenden Sie sich an die:
Häusliche Pflege der DRK-Schwesternschaft Westfalen e.V.
Hohensteinstraße 16, 44866 Bochum
02327 939390